Satzung

MODELLSPORTVEREIN HÜRTGENWALD e.V.
SATZUNG
 


§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Modellsportverein Hürtgenwald". Er soll in
das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der
Name "Modellsportverein Hürtgenwald e . V. " .
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hürtgenwald.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Modellsports.
(2) Der Verein verfolgt Ausschließich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Modellsportstäten
und die Förderung modellsportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
In diesem Rahmen sollen Jugendliche gefördert und als aktive Teilnehmer
am Modellsport herangeführt werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hürtgenwald,
die es unmittelbar und Ausschließich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder
auf Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von
dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich
damit zur Zahlung der Mitgliederbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller
die Gründe mitzuteilen.
(5) Bei Erwerb der Mitgliedschaft muss darauf geachtet werden, dass der
Prozentsatz von 20% der nicht Ortsansässigen nicht überschritten werden
darf. Bei reger Anmeldung von nicht Ortsansässigen wird ein Aufnahmestopp
für diese eingeräumt, der solange besteht, bis der Anteil von 20% der
nicht Ortsansässigen unterschritten ist.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der
Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die
Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden,
wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit
der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die
Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der
zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die
Streichung angeordnet wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die
Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins
verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied
Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung
einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach
Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen
eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5
Mitgliedsbeitrag
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Bei der Aufnahme in
eine Abteilung ist eine Aufnahmegebühr + Jahresbeitrag zu zahlen. Zur
Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller
Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen
werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und
Umlagen befreit.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Geboren, Beiträge und Umlagen
ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins
zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an
den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom
Vorstand erlassene Sport- und Hausordnung zu beachten.

§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden, Schriftfürer, Schatzmeister, Sportwarten und Jugendwarten.
(2) Der Verein wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Die
Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dazu
Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 300,-- DM die Zustimmung
der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 9
Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen
sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c) Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr,
Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes.
d) Beschlussfassung über die Aufnahme sowie über die Streichung von
Mitgliedern.
e) Erlass von Sport-, Spiel- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der
Satzungen sind.
(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 10
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren, gerechnet von der Wahl an, Gewalt. Er bleibt jedoch bis zur
Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu
wällen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins Gewalt
werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das
Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand
für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wällen.
(3) Bei der Wahl des Vorstandes soll ebenfalls § 3 Abs. 5 beachtet werden.

§ 11
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließ in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden, die
Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist
von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden
Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 12
Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als
drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das
nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des
Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Sportwarten und
der Jugendwarten;
d) Beschlussfassung über Äderungen der Satzung und über die Auflösung des
Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
des Vorstandes;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 13
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angaben
der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein
schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt
der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch
durch Veröffentlichung in der (Lokalzeitung) erfolgen; hierbei ist
ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung
bei dem Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung
die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließ
die Versammlung.

§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist
kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des
Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss
Übertragen wird.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss schriftlich durchgeführt werden, wenn eine Person der erschienenen
stimmberechtigte Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel
sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschluss Unfähigkeit ist
der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gütigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen. Zur Äderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von
drei Viertel der abgegebenen gütigen Stimmen zur Auflösung des Vereins
eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Äderung des Zwecks des
Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die
schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen
Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand
erklärt werden.
(5) Bei Wahlen ist gälten, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gütigen
Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen
gütigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die
die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist
dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher
Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Schriftfürer zu unterzeichnen ist.

§ 16
Abteilungen
(1) Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der
im Verein gepflegten Sportarten ausüben. Mitglieder können mehreren
Abteilungen angehören.
(2) Mindestens einmal jährlich sollen Abteilungsversammlungen stattfinden,
bei denen auch die Sportwarte zu wällen bzw. neu zu wällen sind. Soweit
Angelegenheiten von Abteilungen Maßnahmen von Vereinsorganen erfordern,
sind diese von den Sportwarten im Vorstand zu beantragen oder anzuregen.

§ 17
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gütigen Stimmen
beschlossen werden (§ 15 Abs. 4).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließ, sind der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die
Gemeinde (siehe § 2 Abs. 5).
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus
einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die nachfolgend unterzeichnenden Personen erkennen die vorgenannte Satzung
an.
 

Hürtgenwald, den 11. Februar 1989
gez. Der Vorstand